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Aufenthaltstitel Deutschland

Alle ausländischen Staatsbürger außerhalb der Europäischen Union, die länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchten, müssen einen Aufenthaltstitel beantragen. Beim ersten Mal legt das Gesetz fest, dass ein Visum auch eine Art Aufenthaltstitel ist. Wir unterscheiden zwei Arten von Aufenthaltstitel: vorübergehende oder befristete Aufenthaltstitel (gültig für eine unbestimmte Zeit, Verlängerung erforderlich) und permanente oder unbefristete Titel (keine Erneuerung nötig). Wie der Name schon sagt, ist einer davon unbegrenzt gültig und muss nicht erneuert werden. Für längere Aufenthalte unterscheidet man zwischen zwei Arten von Aufenthaltsgemehmigungen:

Temporäre Aufenthaltserlaubnis und (permanente) Niederlassungserlaubnis

EU Blaue Karte

Der Mangel an Fachkräften in Deutschland und die steigende Arbeitslosenrate in anderen europäischen Ländern führten zu einer zusätzlichen Lockerung der Visabestimmungen in Deutschland. Daher hat die Bundesregierung im Jahr 2013 neue Einwanderungsbestimmungen eingeführt. Nachdem die Einwanderung für Akademiker schon vereinfacht wurde, wurde nun auch Mittelklassearbeitern der Weg nach Deutschland ermöglicht. Wer von diesen interessiert daran ist, nach Deutschland auszuwandern, muss beweisen, dass er in Gebieten qualifiziert ist, für die es nicht genügend qualifizierte deutsche Arbeitnehmer gibt. Die Einwanderung wird durch eine so genannte Whitelist bestimmt, welche auf Engpassberufe hinweist, in welchen der Bedarf an qualifizierten Arbeitnehmern sehr hoch ist. EU Blaue Karten werden zunächst für vier Jahre ausgestellt. Folgende Gesetze und Bestimmungen regeln die Entscheidung, ob ein Aufenthaltstitel, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, ausgestellt wird oder nicht und auch ob ein EU Aufenthaltstitel ausgestellt wird:

  • German Regulation on the Employment of Foreigners (Employment Regulation – Beschäftigungsverordnung - BeschV). The Employment Regulation has been restructured and made clearer and more comprehensible for those applying the law. It replaces the previous regulation and entered into force on 1st July 2013.
  • German Act on the Residence, Economic Activity and Integration of Foreigners in the Federal Territory (Residence Act – Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • German Social Code Volume III – Sozialgesetzbuch - SGB III
  • German Regulation on Work Permits for Foreign Workers (Work Permit Regulation – Arbeitgeberverordnung - ArGV)
  • Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV). Die Beschäftigungsverordnung wurde umstrukturiert und klarer und verständlicher gemacht, für alle, die das Gesetz anwenden. Sie ersetzt die vorherigen Bestimmungen und trat am 1. Juli 2013 in Kraft.
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

 

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

In der Vergangenheit wurden Aufenthaltstitel gewöhnlicherweise in Form eines Aufklebers in die Pässe geklebt. Seit 2011 sind diese Sticker vom Bundeamt für Migration und Flüchtlinge durch den eAT (elektronischer Aufenthaltstitel) im Kreditkartenformat ersetzt worden. Der elektronische Aufenthaltstitel enthält zahlreiche Sicherheitsmerkmale, wie z.B. biometrische Daten, ein Foto, integrierter Sicherheitsfaden, Hologramme, zwei Fingerabdrücke und andere Informationen, um Ihre Daten zu schützen.

Bild Quelle: BAMF

Angehörige / Angehörigenvisa

Grundsätzlich ist das Recht auf Beschäftigung des Partners mit dem Beschäftigungsrecht des Antragstellers oder Besitzers des (Haupt-)Aufenthaltstitels verknüpft. Ein ausländischer Staatsbürger muss ausreichenden Wohnraum vorweisen können, bevor seine Familie ihn nach Deutschland begleiten kann. Immer wenn der Antragsteller oder Inhaber des Aufenthaltstitels eine Zustimmung der Arbeitsagentur benötigt, soll das Gleiche auch auf den Partner zutreffen. Immer wenn der Antragsteller oder Inhaber der Aufenthaltserlaubnis keine solche Zustimmung zur Beschäftigung benötigt, soll es erlaubt sein. Auf Basis von §27 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, soll der Aufenthaltstitel eines Familienmitglieds den Inhaber dazu berechtigen, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen. Wenn dem Antragsteller oder dem Inhaber der Aufenthaltsgenehmigung eine EU Blaue Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis als:

  • Akademiker oder wissenschaftlicher Forscher;
  • Manager oder Spezialist; oder
  • IT Spezialist oder als andere qualifizierte Fachkraft mit Hochschulabschluss

gewährt wurde, wird der Partner automatisch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die sie/ihn dazu berechtigt, jegliche Art von Beschäftigung aufzunehmen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Partner Deutschland zum gleichen Zeitpunkt wie der Hauptantragsteller oder zu einem späteren Zeitpunkt betritt. Hat der Antragsteller oder der Inhaber der Aufenthaltsgenehmigung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die es ihm gestattet, aus sonstigen Gründen zu arbeiten, so ist der Partner erst dazu berechtigt, eine Beschäftigung auszuführen, nachdem sie als verheiratete Ehepartner zwei Jahre zusammen in Deutschland gewohnt haben. Wenn der Partner früher anfangen möchte zu arbeiten und ein Jobangebot hat, muss sie oder er die Arbeitsgenehmigung separat beantragen.

 

 

Strafrechtliche Sanktionen für den Sponsor

Die Sanktionen für Arbeitsaufnahme ohne eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung erlaubt, wurden kürzlich verschärft mit anhaltender Wirkung. Wenn hier nicht aufgepasst wird, können Strafen in Höhe von bis zu 500.000 EUR anfallen. Nach Paragraph 404 Bußgeldvorschriften aus SGB III, können folgende Strafen verhängt werden:

  • 500.000 EUR für Arbeitgeber, die es anderen Unternehmen ermöglichen, einen erheblichen Teil deren Personals in ihren eigenen Räumlichkeiten arbeiten zu lassen, obwohl sie wussten oder gewusst haben könnten, dass diese Unternehmen ausländische Arbeitnehmer angestellt haben, ohne dass diese einen Aufenthaltstitel, der zur Beschäftigung erlaubt, besitzen (§404 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III);
  • 30.000 EUR für Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer angestellt haben, ohne dass diese einen Aufenthaltstitel, der zur Beschäftigung erlaubt, besitzen (§404 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 SGB II); und
  • 5.000 EUR für Arbeitnehmer, die eine Anstellung annehmen ohne einen Aufenthaltstitel, der zur Beschäftigung erlaubt, zu besitzen (§404 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 SGB III). Außerdem können die Behörden nach §18 Aufenthaltsgesetz – AufenthG die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der zur Beschäftigung berechtigt, verweigern, wenn entweder der Antragsteller oder die Firma gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen haben und entsprechend verurteilt wurden. Letztendlich kann die betroffene Person in Einzelfällen aus dem Land ausgestoßen werden und eine (Wieder-)Einreise kann abgelehnt werden.