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Gesetzesänderung zu §29 Abs. 5 BeschV – Entsendung nach Deutschland – Intercompany Transfer

Gesetzesänderung zu §29 Abs. 5 BeschV. – Entsendung nach Deutschland – Intercompany Transfer

Gesetzesänderung zu §29 Abs. 5 BeschV. – Entsendung nach Deutschland – Intercompany Transfer. Mit Wirkung zum 20.06.2016 tritt eine angepasste Regelung zur Regelung von innerbetrieblich versetzten Mitarbeiter (Entsendung/Intercompany Transfers) in Kraft.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass selbst hochqualifizierte Mitarbeiter mindestens ein Jahr beim ausländischen Unternehmensteil beschäftigt sein müssen, um auf dieser Basis nach Deutschland entsandt werden zu dürfen. Als Alternative bei einer Beschäftigung unter einem Jahr besteht die Variante Personalaustausch oder Anstellung auf Basis Lokaler Arbeitsvertrag nach § 10 BeschV.

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